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 Rassismus / Vorurteile / Intoleranz
Aileen Offline



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11.02.2002 00:14
Gesetz gegen Diskriminierung Antworten
Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin stellt Gesetzentwurf gegen Diskriminierung vor

Schutz vor Diskriminierung im Alltag

Die Bundesregierung tritt jeder Form von Diskriminierung entschlossen entgegen. Künftig kann sich jeder wirkungsvoll wehren, der beispielsweise bei Mietverträgen oder dem Besuch einer Gaststätte diskriminiert wird. Das sieht das Antidiskriminierungs-Gesetz vor, dessen Entwurf Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin heute vorstellt. Es soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.

Das "Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht" konkretisiert die bestehenden Generalklauseln im deutschen Recht. Der Betroffene kann künftig eigene Ansprüche effektiv durchsetzen. Ist dieses nicht mehr möglich, kann dem Geschädigten finanzieller Schadenersatz zugesprochen werden. Damit wird das Verbot der Benachteiligung durch konkrete Rechte untermauert.

Kernpunkte des Gesetzentwurfs:

1. So darf z.B. niemand eine Wohnung oder eine Dienstleistung auf dem Markt einer bestimmten Personengruppe vorbehalten und damit eine andere Gruppe wegen deren Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter oder etwa wegen einer Behinderung diskriminieren. Das Gleiche gilt für Kredite oder sonstige Finanzdienstleistungen oder auch etwa auch die Mitnahme im Taxi oder die Bedienung beim Friseur. Selbstverständlich allerdings sind sachlich begründete Unterschiede möglich.

2. Auch berufsständische Vereine und Organisationen dürfen nicht diskriminieren.

3. Diskriminierte haben es in Zukunft leichter, Diskriminierungen dazulegen, um sich wehren zu können. Wird beispielsweise ein Farbiger nicht in eine Diskothek eingelassen, andere Gäste vor und nach ihm aber doch, so muss nicht mehr er beweisen, dass der Türsteher so entschieden hat, um ihn zu diskriminieren. Es reicht vielmehr, diesen Sachverhalt und die damit naheliegende ungerechtfertigte Benachteiligung glaubhaft zu machen. Die Beweispflicht, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat, liegt dann beim Betreiber bzw. bei dessen Mitarbeitern. Sie müssten in diesem Fall darlegen, welche sachlichen Gründe für die Entscheidung gesprochen haben. Wenn ein Vertrag ohne Diskriminierung zustande gekommen wäre, kann der Diskriminierte auf dem Vertragsabschluss bestehen. So könnte beispielsweise eine Familie katholischen Glaubens oder mit einem behinderten Kind auf Vertragsabschluss über eine Wohnung klagen, wenn die Wohnungsbaugesellschaft diese erst öffentlich ausgeschrieben hatte, sie dann aber der Familie wegen des Glaubens oder wegen der Behinderung des Kindes nicht geben wollte.

4. Wenn die Folge der Diskriminierung nicht mehr zu beseitigen ist – weil etwa die Wohnung bereits an einen Dritten vermietet ist – kann der Benachteiligte Schadenersatz verlangen.

5. Im Antidiskriminierungs-Gesetz werden weitere Regelungen vorgesehen: So können künftig volljährige Menschen, die juristisch nicht geschäftsfähig sind, Geschäfte des täglichen Lebens mit verhältnismäßig niedrigem Wert wirksam abschließen. Das entspricht ihrer tatsächlichen Fähigkeit im gesellschaftlichen Alltag. Damit können beispielsweise geistig Behinderte im Supermarkt einkaufen gehen.

6. Künftig kann ein Hör- oder Sprachgeschädigter entscheiden, ob die Verständigung mit dem Gericht mündlich, schriftlich oder über eine Person erfolgen soll, die die Verständigung ermöglicht. Blinde und sehbehinderte Menschen haben das Recht, Schriftstücke in einer Form zu bekommen, die für sie wahrnehmbar sind.

7. Verbände können künftig gegen Diskriminierung klagen. Verstoßen beispielsweise Unternehmer gegen das Verbot der Ungleichbehandlung, kann nicht nur der unmittelbar Diskriminierte dagegen klagen; auch Betroffenen-Verbände können erwirken, dass der Unternehmer dies zu unterlassen hat. ("zivilrechtliche Verbandsklage")

Die Beseitigung von Diskriminierung ist einer der Schwerpunkte rot-grüner Politik. Dies zeigen drei Beispiele:

- Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist bereits in Kraft getreten: Es gibt gleichgeschlechtlich orientierten Paaren die Möglichkeit, ihre Partnerschaft anerkennen zu lassen. So erhalten sie Rechte gegenüber dem Staat (z.B. Zeugnisverweigerungsrecht) oder ihren Vertragspartnern (Auskunft im Krankenhaus; Entrittsrecht in den Mietvertrag).

- Auch die Reform des Mietrechts ist bereits in Kraft getreten: Darin ist erstmals die Barrierefreiheit verankert.

- Darüber hinaus hat das Kabinett im November 2001 ein Behindertengleichstellungsgesetz beschlossen, welches vor allem den barrierefreien Zugang behinderter Menschen zu gestalteten Lebensräumen, z.B. zu Gebäuden, Verkehrsmitteln, aber auch der Informationstechnik zum Gegenstand hat.


Die Bundesjustizministerin: "Der 3. Dezember ist traditionell der Tag der Behinderten. Ihnen ist jedoch nicht geholfen, wenn alle mit treuem Augenaufschlag einen Tag des Mitleids begehen. Menschen mit Handicaps brauchen ganz konkrete Maßnahmen, die ihnen den Alltag vereinfachen. Und genau das tun wir auch mit diesem Gesetz."


Aileen@gedichteboard.de

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